Wien

1. Geltung, Zustandekommen von Verträgen


1.1 Der Verkauf und die Lieferung von Hardware-Produkten, bzw. Hardwarekomponenten, die Ausführung von Dientsleistungen und die Lizenzierung und Lieferung von Software-Produkten durch die Fa. Kornedo erfolgen ausschließlich zu diesen AGBen.
1.2 Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird von Kornedo ausdrüchklich schriftlich zugestimmt. Deise AGB gelten auch dann, wenn Kornedo einen Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos auführt.
1.3 Aufträge sind schriftlich an die im Angebot genannten Stellen zu erteilen, die Aufträge sind damit für den Kunden verbindlich. Die Auftragsannahme durch Kornedo erfolgt entweder schriftlich oder durch Ausführung.

2. Preise


2.1 Preise und Lizenzvergütungen ergeben sich ausschließlich aus dem gültigen schriftlichen Angebot von Kornedo, sofern dies vom Kunden wirksam angenommen wurde.
2.2 Die Preise verstehen sich ? vorbehaltlich anderer Vereinbarungen ? ab Auslieferungsort Wien ausschließlich Verpackung und innerhalb Österreichs zzgl. der gesetzl. MWSt. am Tag der Rechnungsstellung. Installationskosten sind im Preis nur erhalten, wenn dies schriftlich und ausdrücklich vereibart ist.

3. Zahlungsbedingungen


3.1 Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im übrigen richtet sich die Fälligkeit nach dem vom Kunden angenommenen Angebot von Kornedo.
3.2 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder aber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
3.3 Im Falle eines Zahlungsverzuges schuldet der Kunde Zinsen in Höhe von 3% auf den fälligen Preis. Der Nachweis und die Geltentmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
3.4 Kornedo ist jederzeit berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, insbesondere wenn Tatsachen bekannt werden, die erwarten lassen, dass sich die Vermögensverhätnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, sowie wenn der Kunde fällige Forderungen von Kornedo nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen. Für diesen Fall ist Zug-um-Zug-Leistung vereinbart.

4. Lieferung, Gefahrenübergang


4.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder sonstigen Transporteur, spätestens jedoch, wenn der Kaufgegenstand den Versendungsort verlässt, geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von Kornedo, geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf die Kunden über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Gerät der Kunde in Annahmerverzug, ist der Kaufpreis fällig entsprechend Ziffer 3.
4.2. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden; dies gilt nicht, wenn die Teillieferung für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar ist.
4.3 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Nach Ablauf verbidlich vereinbarter Lieferfristen hat der Kunde Kornedo zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche ? vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß Ziffer 12 ? vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für Kornedo angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Kornedo nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse ? wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung , Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. - auf die Lieferung oder Leistung von Kornedo von erheblichem Einfluss sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Kornedo endgültig von der Leistungspflicht frei.

5. Installation


5.1 Ist die Installation im Preis inbegriffen oder vom Kunden gesondert in Auftrag gegeben, installiert Kornedo innerhalb Europas den Liefergegenstand. Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Integration in bestehende Netzwerke des Kunden jedenfalls gesondert zu vergüten.
5.2 Soweit die Installation im Preis inbegriffen ist, ist sie eine Nebenleistungen von Kornedo und setzt voraus, dass
a) der Kunde einen geeigneten Standort entsprechend den Installationsanweisugnen von Kornedo bereitstellt und ausrüstet;
b) der Kunde den Transport an den Auftstellungsort auf seine Kosten und Gefahr besorgt;
c) das Auspacken und Aufstellen nur durch Kornedo erfolgt oder veranlasst wird;
d) der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
5.3 Kann die von Kornedo geschuldete Installation nicht aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden, gilt die Leistungspflicht von Kornedo gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde, obwohl ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 14 Tagen gesetzt wurde, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.
5.4 Kornedo übernimmt keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte von anderen Herstellern und Zulieferern anzuschließen ? vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen.

6. Eigentumsvorbehalt


6.1 Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprüche von Kornedo aus Vertragsverhältnissen sowie sonstiger bestehender Forderungen aus einer bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich Kornedo das Eigentum an gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) vor.
6.2 Ein Einbau bzw. eine Umbildung der Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs durch den Kunden ist zulässig. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für Kornedo, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
6.3 Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von Kornedo stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt ist der Kunde berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltesware tritt der Kunde hiermit im jeweililgen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Ansprüche zur Sicherheit an Kornedo ab, die diese Abtretung anninmmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von Kornedo, sind die Forderungen jeweils in Hähe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang von den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen von Kornedo wird der Kunde Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehende Ansprüche mitteilen. Kornedo darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. Eine Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt.
6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Kornedo hinweisen und Kornedo unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwerhmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ? insbesondere Zahlungsverzug ? kann Kornedo die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bwz. Verbindung von Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte von Kornedo bestehen auch dann, wenn die gesicherten Fordeerungen bereits verjährt sind. Dir Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Kornedo gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkredigesetz Anwendung findet. Kornedo ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
6.6 Sofern Kornedo zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt ist, gewährt der Kunde Kornedo zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

7. Gewährleistung für Hardware


7.1 Kornedo leistet Gewähr, dass gelieferte Hardware- Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenü berganges frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware erheblich mindern sowie etwa ausdrücklich von Kornedo zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verbindungszweck übernimmt Kornedo nicht. Dem Kunden übergebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von Kornedo schriftlich bestätigt worden.
7.2 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von Kornedo kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
7.3 Die Gewähleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Installation, sofern diese von Kornedo übernommen wurde, sonst ab Lieferung. Die nämliche Gewährleistungsfrist gilt für Ersatzteile.
7.4 Den Ort der Gewährleistungsarbeitern bestimmt Kornedo.
7.5 Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.
7.6 Wird ein System nicht von Kornedo installiert, setzen Gewähleistungsansprüche den Nachweis der ordnungsgemäßen Installation voraus.
7.7 Gewährleistungsansprüche sind nicht gegeben, wenn das Produkt durch den Kunden oder durch Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von Kornedo entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von Kornedo technische Original-Kennzeichen geändert oder beseitigt werden.
7.8 Ergibt die Überprüfung einer für die Anerkennung eines Mangels erforderlichen schriftlichen Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu ortsüblichen und angemessenen Preisen berechnet und vom Kunden bezahlt.
7.9 Mängelrügen müssen unverzüglich in schriftlicher Form an Kornedo gerichtet werden. Die Haftung für etwaige Folgeschäden aus verzögerter Mangelrüge ist Kornedo ausgeschlossen.

8. Software


8.1 Ungeachtet einer objektiv urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Software finden suf die nach diesem Vertrag überlassenen Standard-Software-Produkte von Kornedo (Software) die nationalen und internationalen Urheberrechtsvorschriften im Verhältnis zwischen den Parteien Anwendung.
8.2 An Software und deren Dokumentation räumt Kornedo dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf die ausdruücklich genannte Software-Version. Der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Angebot bezw. der Auftragsbestätigung oder einem gesondert abzuschlißenden Lizenzvertrag.
8.3 Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computer-Netzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den lizenzgemäßen Betrieb und/oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist.
8.4 Die Nutzungsrechte werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von Kornedo nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen in einer besonders schwerwiegenden Weise oder trotz vorheriger Mahnung nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gegen gesetzliche Bestimmungen zu Lasten von Kornedo verstößt.
8.5 Quellcodes, die von Kornedo zu Lizenzierung freigegeben sind, können dem Kunden nur aufgrund eines gesondert abzuschließenden Quellcode-Software-Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.
8.6 Die Übertragung weiterer Rechte (z. B. an anderen als der ausdrücklichen genannten Software, an Patenten, Warenzeichen, Geschäfts-, Betriebsgeheimnissen, Know-how oder sonstigen End- oder Zwischenergebnissen der vertraglichen Arbeiten oder Entwicklungen) bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit Kornedo.
8.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Übermittlungen der Software den Copyright-Vermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrecht in gleicher Weise anbringen, wie sie auf der Original-Version der lizenzierten Software enhalten sind.

9. Fremd-Software


Bezüglich Software-Produkte von Drittfirmen (Fremd-Software), die als solche im Kornedo Angebot ausgewiesen sind, tritt Kornedo nur als Vermittler auf. Ein Software-Lizenzvertrag kommt gemäß gesondert abzuschließender Vereinbarung ausschließlich zwischen der Drittfirma und dem Kunden zustande.

10. Gewährleistung für Software-Produkte


10.1 Kornedo gewährleistet, dass lizenzierte Software-Produkte von Kornedo die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der jeweils enschlägigen, im Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produkt-Beschreibung enthalten sind. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der Software-Produkt-Beschreibung stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind schriftlich als solche von Kornedo bestätigt worden.
10.2 Wenn bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software-Produkt-Beschreibung nicht erfüllt werden, erfolgt nach Wahl von Kornedo Nachbesserung, gegebenenfalls in Form der Lieferung einer neuen Version der Software oder Rücknahme der Sofware gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzvergütungen.
10.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Installation, sofern diese von Kornedo übernommen wurde, sonst ab Lieferung. Die nämliche Gewährleistung gilt für Ersatzsoftware.
10.4 Kein Gewährleistungsnaspruch besteht für nicht von Kornedo gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Ziffer 8 erstellte Software-Kopien oder für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardware-Konfiguration und Software-Ausstattung gemäß der Software-Produkt-Beschreibung aufweist.
10.5 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffern 7.3 bis 7.8

11. Haftungsbeschränkung


11.1 Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Kornedo nur verpflichtet, soweit
a) der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Kornedo beruht oder
b) Kornedo eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer das Erreichen des Vetragszweckes gefährdenden Weise verletzt oder
c) das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht oder
d) der Schaden auf einen von Kornedo zu vertretenden Fall von Verzug oder Unmöglichkeit zurückzuführen ist oder
e) der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung von Gewährleistungspflichten von Kornedo beruht.
11.2 Für den Verlust von Daten haftet Kornedo nicht.
11.3 Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes festgelegt ist, ist jede Haftung von Kornedo ? gleich aus welchem Rechtsgrund ? ausgeschlossen bzw. eingeschränkt. Dieser Ausschluss bzw. diese positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, schuldhafter Verletzung von Gewährleistungspflichten und unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von Kornedo.

12. Verschiedenes


12.1 Ergänzungen und Änderungen dieser AGBen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
12.2 Erweist sich eine Bestimmung dieser AGBen als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. In diesem Fall gilt eine Ersatzbestimmung als wirksam vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung in ihrer Regelungsintention und ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt.
12.3 Kornedo behält sich vor, für die von ihm zu erbringenden Leistungen Subunternehmer nach eigenem Ermessen einzuschalten.
12.4 Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich.
12.5 Gerichtsstand ist Wien.